Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Interessenten und Kunden als Mieter oder Käufer.
Gültigkeit
Mit der Verwendung unserer Angebote oder Dienstleistungen erkennt der Nutzer die nachstehenden Bedingungen an. Als Verwendung des Angebotes gilt bereits schon die Kontaktaufnahme oder Anfrage zu einem von uns angebotenen Objektes.
§1 unverbindliche Angebote
Unsere Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns Irrtum und Zwischenverkauf immer vor. Die objektbezogenen Angaben basieren auf den uns bekannten Informationen, die nicht immer in allen Punkten aktuell sind.
§2 Verbot zur Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen sind ausdrücklich für den einen Kunden oder Interessenten bestimmt. Wir untersagen Objektinformationen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunden oder Interessent gegen diese Verpflichtung, wird er aus den daraus resultierenden Folgen und den uns ergebenden Einbußen haftbar gemacht.
§3 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde oder Interessent durch unser Verhalten keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§4 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden oder Interessenten gegen uns beträgt maximal 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§5 Gerichtsstand
Ist unser Kunde oder Interessent Vollkaufmann, im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Firma Gewerbeheimat GmbH & Co.KG.
§6 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
